Instandhaltungs-Instandsetzungskosten

Es gibt eine klare Faustregel: Reparaturkosten sind keine laufenden Betriebskosten und damit nicht umlegbar!

Dazu zählen die Kosten, die Sie aufwenden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüssen entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.

§ 1 Abs. 2 BetrKV schließt ausdrücklich aus, dass solche Kosten auf der Betriebskosten-Abrechnung Ihres Mieters landen dürfen!

zurück zu: Inklusivmiete
weiter mit: Instandhaltungsrücklage

Kommentare (0)

Kommentieren, ergänzen Sie jetzt den Artikel oder geben Sie dem Autor Feedback. Einfach anmelden und losschreiben.