Immissionsmessung
Zentrale Heizungsanlagen müssen Sie nach §§ 22, 23 Bundesimmissionsschutzgesetz einmal im Kalenderjahr vom Bezirksschornsteinfeger prüfen lassen. Der schaut nach dem Ruß, den Abgasen und Abgasverlusten - und das Ganze natürlich nicht kostenlos.
Die Kosten dafür dürfen Sie nach § 2 Nr. 4 a BetrKV auf den Mieter umlegen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Gasetagenheizung oder eine Gaseinzelfeuerstätte prüfen lassen. Auch diese Kosten sind nach § 2 Nr. 4 d umlagefähig.
Die Kosten des Schornsteinfegers zählen als haushaltsnahe Handwerkerleistung, die sich steuerlich absetzen lassen!
Siehe auch unter Kehrgebühren
