Hypothekengewinnabgabe
Diese zählt nicht mehr zu den öffentlichen Lasten i. S. d. Betriebskostenverordnung und darf deswegen nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Diese zählt nicht mehr zu den öffentlichen Lasten i. S. d. Betriebskostenverordnung und darf deswegen nicht auf den Mieter umgelegt werden.