Hoffläche erneuern
Legen Sie neue Steine in Ihren Hof oder asphaltieren Sie die Zufahrt zu Ihrem Mietshaus neu, zählt das zu den nicht umlegbaren Instandhaltungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV.
Legen Sie neue Steine in Ihren Hof oder asphaltieren Sie die Zufahrt zu Ihrem Mietshaus neu, zählt das zu den nicht umlegbaren Instandhaltungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV.