Heizkostenabrechnung
Laut § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Heizkostenverordnung müssen Sie die verbrauchsabhängigen Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung zu 50-70 % nach dem Verbrauch, zu 30-50 % nach festen Maßstäben umlegen.
Als Festmaßstab für die Grundkosten kommt generell nur ein Flächen- oder Rauminhaltsmaß infrage. Unzulässig ist deswegen bei Wohnungseigentum z. B. eine Umlage nach 1 000stel-Anteilen. Welchen Anteil Sie im angegebenen Rahmen von 50-70 % bzw. 30-50 % umlegen, können Sie vertraglich festlegen. Bei schlecht gedämmten und mit Öl oder Gas beheizten Gebäuden ist nach der neuen Heizkostenverordnung eine Umlage von 70 % nach Verbrauch Pflicht!
Zweckmäßig ist es, die Heizkosten zu 50 % nach der Fläche und zu 50 % nach dem ermittelten Verbrauch umzulegen.
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