Hausverwaltungskosten
Bei Gewerberaum-Vermietern sind die Gerichte neuerdings wieder großzügig, wenn es um die Umlage der Hausverwaltungskosten auf den Mieter geht.
Dafür reicht es schon, wenn Sie als Gewerberaumvermieter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Mietvertrags folgende Klausel stehen haben:
Die Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung sind umlegbar.
Es genügt aber auch schon, wenn Sie in Ihren Mietvertrag nur ganz allgemein hineinschreiben, dass Sie Verwaltungskosten auf den Gewerberaummieter umlegen wollen (BGH, Urteil v. 24.02.2010, XII ZR 69/08).
Sie müssen nicht einmal eine Obergrenze angeben, wieviel Verwaltungskosten maximal auf den Mieter zukommen können (BGH, Urteil v. 09.12.2009, VII ZR 109/08). Ein Geschäftsraummieter muss in der Lage sein, die entstehenden Kosten wenigstens im Groben abzuschätzen. Zudem werde der Mieter schon durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot vor überhöhten und nicht erforderlichen Kosten genug geschützt.
Ihre Klausel bleibt selbst dann wirksam, wenn Sie die Vorauszahlungen deutlich niedriger angesetzt haben und Ihr Mieter deswegen Betriebskosten nachzahlen muss.
Als Gewerberaumvermieter sollten Sie Ihre Chance nutzen, die Verwaltungskosten als Betriebskosten umzulegen. Stellen Sie dafür schon im Mietvertrag die Weichen!
Damit können Sie nämlich die Kosten, die Ihr Hausverwalter für das Abrechnen der Betriebskosten oder Ihr Steuerberater für die Lohnabrechnung Ihrer Putzfrau oder Ihres Hausmeisters verlangt, dem Mieter auf die Betriebskosten-Abrechnung setzen.
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