Haushaltsnahe Dienstleistungen
Weniger Steuern zahlen - davon träumt auch Ihr Mieter. Deswegen sollten Sie in Ihrer Betriebskosten-Abrechnung bei den Rechnungen, in denen haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen stecken, diese auch ausweisen.
Ihr Mieter kann bei seiner Steuererklärung 20 % vom jeweiligen Rechnungsbetrag plus der anteiligen Umsatzsteuer nach § 35 a Einkommensteuergesetz steuerlich geltend machen. Maximal aber nur 20 % von 6 000 EUR. Das entspricht einer maximalen Steuerersparnis von 1 200 EUR pro Haushalt und Jahr.
Dabei zählen allerdings nur die Kosten für den Arbeitslohn und ggf. die Maschinen- und Fahrtkosten mit, nicht aber die Materialkosten.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können sich hinter diesen Betriebskostenarten verstecken:
-Gartenpflege (außer den Kosten für den Austausch von Pflanzen und Spielsand),
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Hausreinigung (einschließlich der Reinigungsmittel),
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Hauswart,
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Schnee- und Eisbeseitigung, jedoch nur auf dem Grundstück (einschließlich Streumaterial),
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Noch umstritten: Abrechnungsservice (Heizung und Wasser).
Für Sie als Vermieter hat die Sache allerdings einen Haken: Sie müssen Ihrem Mieter auf Verlangen eine Bescheinigung ausstellen, aus der die in den abgerechneten Betriebskosten enthaltenen Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen hervorgehen.
Das ist nämlich eine Nebenpflicht aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB i. V. m. dem Mietvertrag (AG Charlottenburg, Urteil v. 01.07.2009, 222 C 90/09).
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