Graffiti
Müssen Sie ein Graffiti von Ihrer Fassade waschen, dürfen Sie die Kosten nicht als Kosten der Hausreinigung Ihrem Mieter auf die Betriebskosten-Abrechnung setzen.
Die zählen nämlich als Fassadenreinigung und die gilt als Instandsetzungsmaßnahme, auch wenn der Begriff Gebäudereinigung in § 2 Nr. 9 BetrKV etwas anderes vermuten lässt.
Solche Instandhaltungskosten sind nicht als Hausreinigungskosten umlegbar. So hat es jedenfalls das Amtsgericht Köln entschieden (Urteil v. 22.05.2000, 222 C 120/99, WM 2001, S. 515).
Siehe auch unter Fassadenreinigung und Vandalismusschäden
