Glühbirnen
Die neue Lampe im Kellerabgang, die Energiesparlampen im ganzen Haus - die Kosten dafür dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen.
Beide zählen zu den Instandhaltungskosten und die sind bekanntlich Vermietersache. Allerdings: Sparen Sie damit nachweislich Strom, können Sie es mit einer Modernisierungserhöhung nach § 559 BGB probieren!
Wechseln Sie also die ganzen Lampen oder Glühbirnen in den Gemeinschaftsräumen Ihres Mietshauses aus, sind das reine Instandhaltungskosten, die Sie nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen dürfen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.06.2000, 10 U 94/99, GE 2000, S. 888).
