Gemeinschaftsräume-flächen
Dazu zählen beispielsweise das Treppenhaus, die Waschküche, der Trockenraum, der Fahrradkeller.
Was Sie wissen müssen: Gemeinschaftlich genutzte Räume sind laut § 4 Abs. 3 HeizkostenV von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Das gilt nicht für Gemeinschaftsräume, die wegen der Art ihrer Nutzung einen besonders hohen Wärme- oder Warmwasserverbrauch haben wie z. B. ein Schwimmbad oder die Sauna.
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