Gasleitung
Ob Sie die Kosten einer Druck- und Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen in einem Mietshaus umlegen dürfen, war umstritten.
Mit der BGH-Entscheidung zum vergleichbaren E-Check dürfte sich diese Diskussion zu Ihren Gunsten erledigt haben:
Da es sich um wiederkehrende Kosten handelt, die der Prüfung der technischen Anlagen dient, hat sie der BGH als Sonstige Betriebskosten anerkannt (BGH, Urteil v. 14.02.2007, VIII ZR 123/06 für Elektroanlagen).
Ebenso sah es schon das Amtsgericht Bad Wildungen: Ja, Sie dürfen die Kosten umlegen! (Urteil v. 20.06.2003, C 66/03, WM 2004, S. 669). Ihre Gasleitungen müssen Sie alle 12 Jahre auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen.
Eine häufigere Dichtheitsprüfung etwa alle 2 Jahre verstößt dagegen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (AG Köln, Urteil v. 17.06.2008, 223 C 260/7, WM 2010, S. 284).
Am besten machen Sie es so: Tragen Sie schon beim Mietvertragsabschluss die Dichtigkeitsprüfung unter den Sonstigen Betriebskosten ein. Das erhöht Ihre Chancen auf eine Umlegbarkeit.
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