Gartenpflegekosten
Zu den Gartenpflegekosten gehören:
-die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen,
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die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Hölzern,
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die Kosten der Pflege von Spielplätzen,
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die Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem das Mietobjekt steht,
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Rasenmähen, Düngen, Vertikutieren und Unkrautbeseitigen auf Rasen und Rabatten,
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Beschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken,
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Erneuern von Pflanzen (nicht aber die Erstanschaffung),
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Wässern und Gießen im Sommer,
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Abtransportieren von Gartenabfällen,
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Entfernen verblühter Blumen,
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alters-, witterungs- oder umweltbedingtes Beseitigen von Sträuchern und Bäumen sowie entsprechende Neubepflanzung,
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Nachsäen von Rasen (nicht Erstanlage),
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Personalkosten,
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für die Pflege erforderliche Materialien wie z. B. Pflanzen und Dünger,
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Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten für Geräte, durch die höhere Personalkosten eingespart werden können (umstritten, anerkannt für Laubsauger),
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Kosten für die Sanderneuerung auf dem Spielplatz,
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Reparaturkosten für Spielgeräte und Bänke (nicht bei mutwilligen Beschädigungen oder wenn sie erneuert werden müssen),
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Pflegekosten für Plätze, Zugänge oder Zufahrten,
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Strom- bzw. Benzinkosten für den Rasenmäher (nicht aber die Kosten für die Erst- oder Ersatzanschaffung von Gartengeräten).
Nicht zu den Gartenpflegekosten zählen jedoch die Kosten für die Dachbegrünung (KG Berlin, Urteil v. 28.11.2005, 8 U 120/05, GE 2006, S. 845).
Die Kosten für die Gartenpflege dürfen Sie als Vermieter auch dann umlegen, wenn Ihr Mieter die Rasenfläche oder das Beet nicht betreten darf (BGH, Urteil v. 26.05.2004, VIII ZR 135/03, WM 2004, S. 399). Allein der Blick ins Grüne rechtfertigt es, dass Sie dem Mieter die Gartenpflegekosten auf die Betriebskosten-Abrechnung setzen dürfen (LG Berlin, Urteil v. 26.04.2002, 64 S 181/01, GE 2002, S. 931).
Um nicht umlagefähige Instandsetzungskosten handelt es sich nur dann, wenn die Kosten für Nachholarbeiten infolge jahrelanger Vernachlässigung der Gartenpflege entstanden sind (LG Hamburg, Urteil v. 14.02.1992, 311 S 254/90).
