Gartenpflegekosten

Zu den Gartenpflegekosten gehören:

-

die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen,

-

die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Hölzern,

-

die Kosten der Pflege von Spielplätzen,

-

die Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem das Mietobjekt steht,

-

Rasenmähen, Düngen, Vertikutieren und Unkrautbeseitigen auf Rasen und Rabatten,

-

Beschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken,

-

Erneuern von Pflanzen (nicht aber die Erstanschaffung),

-

Wässern und Gießen im Sommer,

-

Abtransportieren von Gartenabfällen,

-

Entfernen verblühter Blumen,

-

alters-, witterungs- oder umweltbedingtes Beseitigen von Sträuchern und Bäumen sowie entsprechende Neubepflanzung,

-

Nachsäen von Rasen (nicht Erstanlage),

-

Personalkosten,

-

für die Pflege erforderliche Materialien wie z. B. Pflanzen und Dünger,

-

Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten für Geräte, durch die höhere Personalkosten eingespart werden können (umstritten, anerkannt für Laubsauger),

-

Kosten für die Sanderneuerung auf dem Spielplatz,

-

Reparaturkosten für Spielgeräte und Bänke (nicht bei mutwilligen Beschädigungen oder wenn sie erneuert werden müssen),

-

Pflegekosten für Plätze, Zugänge oder Zufahrten,

-

Strom- bzw. Benzinkosten für den Rasenmäher (nicht aber die Kosten für die Erst- oder Ersatzanschaffung von Gartengeräten).

Nicht zu den Gartenpflegekosten zählen jedoch die Kosten für die Dachbegrünung (KG Berlin, Urteil v. 28.11.2005, 8 U 120/05, GE 2006, S. 845).

Die Kosten für die Gartenpflege dürfen Sie als Vermieter auch dann umlegen, wenn Ihr Mieter die Rasenfläche oder das Beet nicht betreten darf (BGH, Urteil v. 26.05.2004, VIII ZR 135/03, WM 2004, S. 399). Allein der Blick ins Grüne rechtfertigt es, dass Sie dem Mieter die Gartenpflegekosten auf die Betriebskosten-Abrechnung setzen dürfen (LG Berlin, Urteil v. 26.04.2002, 64 S 181/01, GE 2002, S. 931).

Um nicht umlagefähige Instandsetzungskosten handelt es sich nur dann, wenn die Kosten für Nachholarbeiten infolge jahrelanger Vernachlässigung der Gartenpflege entstanden sind (LG Hamburg, Urteil v. 14.02.1992, 311 S 254/90).

zurück zu: Gartengeräte
weiter mit: Gasleitung

Kommentare (0)

Kommentieren, ergänzen Sie jetzt den Artikel oder geben Sie dem Autor Feedback. Einfach anmelden und losschreiben.