Gartengeräte
Als Grundregel gilt: Gartengeräte sind nicht auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten-Abrechnung umlegbar (AG Laufen, Urteil v. 05.07.2005, 3 C 1176/04, WM 2005, S. 605).
Zu den Betriebskosten zählen nur laufende Kosten. Gartengeräte müssen aber nicht ständig neu angeschafft werden, sondern haben erfahrungsgemäß eine Lebensdauer von etlichen Jahren. Teilweise halten sie sogar 10 Jahre lang. Deswegen kann von laufenden Aufwendungen keine Rede sein.
Siehe auch Rasenmäher, Laubsauger
