Entwässerungskosten
Dazu zählen zunächst die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung durch eine öffentliche Entwässerungseinrichtung, die sogenannten Kanal- oder Sielgebühren. Ebenso die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
Zur Abwasserbeseitigung zählt auch die Oberflächenentwässerung. Es zählen hierzu also nicht nur die reinen Abwässer im Haus, sondern auch die Grundstücksentwässerung und deswegen die Niederschlagsgebühr.
Das Frisch- und das Schmutzwasser dürfen Sie in Ihrer Betriebskostenabrechnung in einer Summe zusammenfassen (BGH, Urteil v. 15.07.2009, VIII ZR 340/08).
Die Entwässerung umfasst alle Kosten, die für eine hygienische und ordnungsgemäße Entwässerung notwendig sind, wie z. B. die Abfuhr des Klärschlamms, das Absaugen der Kläranlage, die Entwässerungspumpe, alle anfallenden Betriebs- und Wartungskosten.
Nicht umlegen können Sie die Reparaturkosten an der Fäkaliengrube, die Kanalanschlussgebühren und alle Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturkosten von hauseigenen Entwässerungsanlagen.
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