Eigenleistungen

Geht es darum, dass Sie z. B. Hausmeisterarbeiten erbringen, dürfen Sie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Betriebskostenverordnung Ihre Sach- und Arbeitsleistungen mit dem Betrag ansetzen, den Sie für die gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, ansetzen dürften.

Natürlich dürfen Sie nicht noch zusätzlich Umsatzsteuer von Ihrem Mieter verlangen.

Da bei einem privaten Vermieter weder Lohnnebenkosten, Vorhaltungskosten, Umsatzsteuer oder Ähnliches anfallen, können Sie die Arbeiten in aller Regel kostengünstiger erledigen.

Dies hat das Amtsgericht Löbau bereits für die vom Vermieter selbst durchgeführte Hof- und Straßenreinigung anerkannt (AG Löbau, Urteil v. 16.12.1993, 2 C 564/93). Ebenso das Landgericht Hamburg (ZMR 1995, S. 32).

Das Landgericht Berlin ist ebenfalls der Meinung, dass Sie Eigenleistungen auf den Mieter umlegen dürfen (LG Berlin, Urteil v. 21.08.2001, 64 S 476/00, HE 2002, S. 114).

Umlagefähig sind nur Arbeiten entsprechend dem Betriebskostenkatalog und auch nur tatsächlich nachweisbarer Aufwand.

Dafür dürfen Sie eine angemessene Vergütung ansetzen. Da die sich an der gleichwertigen Leistung eines Dritten orientiert, sollten Sie für Ihre Arbeiten verschiedene Angebote z. B. bei Reinigungs- und Hausmeisterfirmen einholen und Ihre Eigenleistungen entsprechend dem günstigsten Angebot ansetzen.

Da Eigenleistungen des Vermieters in der Betriebskosten-Abrechnung ein häufiger Streitpunkt sind, sollten Sie darauf achten, dass Sie Ihren Aufwand auch nachweisen können.

Führen Sie deswegen so etwas wie ein Fahrtenbuch für Ihre Eigenleistungen: Schreiben Sie sich auf, wann Sie welche Arbeiten (nur umlegbare!) erbracht haben. Notieren Sie sich zudem Ihren Zeitaufwand.

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