Beschwerdefrist
Seit dem 01.09.2001 gibt es eine gesetzliche Frist, innerhalb der Ihr Mieter gegen Ihre Betriebskosten-Abrechnung seine Einwände vorbringen kann. Diese steht in § 556 Abs. 3 BGB und beträgt 1 Jahr, gerechnet ab dem Zugang der Abrechnung. Die Frist beginnt jedoch erst mit einer formell korrekten Abrechnung zu laufen (BGH, Urteil v. 08.12.2010, VIII ZR 27/10).
Die 12-Monats-Frist gilt auch für solche Beschwerden, die der Mieter schon einmal bei früheren Betriebskosten-Abrechnungen geltend gemacht hat (BGH, Urteil v. 12.05.2010, VIII ZR 185/09).
Versäumt Ihr Mieter diese Frist, gilt Ihre Abrechnung als anerkannt. Spätere Einwendungen kann er nur vorbringen, wenn er die Frist schuldlos versäumt hat.
