Beleuchtung
Sie dürfen die Kosten des Stroms für die Außen- und Innenbeleuchtung der Gemeinschaftsflächen wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche umlegen. Hauptsache sie stehen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung.
Nicht zu den umlagefähigen Kosten zählen natürlich die Stromkosten, die Ihrem Mieter in seinen eigenen 4 Wänden entstehen. Ebenso wenig die Kosten für Glühbirnen, Leuchtstoffröhren odersonstige Beleuchtungsmittel. Dabei handelt es sich nämlich um Instandhaltungskosten, und die sind nicht umlagefähig.
Stellen Sie Ihre bisherige Beleuchtung auf Energiesparlampen um, dürfen die Kosten dafür ebenfalls nicht auf die Mieter-Abrechnung wandern.
Bei diesem Glühbirnenaustausch handelt es sich nämlich um nicht umlegbare Instandsetzungskosten. Sie können allenfalls über eine Modernisierungserhöhung oder über Ihre Kleinreparaturen-Regelung versuchen, doch noch an Ihr Geld zu kommen.
Die Kosten für Lichtschalter, Leuchtstoffröhren, Sicherungen und den Stromzähler sind ebenfalls keine Betriebskosten.
