Aufzugskosten, Erdgeschossmieter
Spätestens mit dem BGH-Urteil dürfte auch dem letzten Erdgeschossmieter klar geworden sein, dass sich ein Streit um die Umlage der Aufzugskosten nicht lohnt!
Sofern er eine Klausel in seinem Mietvertrag stehen hat, dass er sich an Aufzugskosten beteiligen muss, ist er dazu verpflichtet. Solche Klauseln sind nämlich wirksam (BGH, Urteil v. 20.09.2006, VIII ZR 103/06; AG Köln, Urteil v. 08.10.1997, 220 C 137/97, WM 1998, S. 233).
Sie ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Mieter unangemessen. Schließlich konnte sich der Mieter vor Mietvertragsabschluss von dem vorhandenen Aufzug überzeugen.
Dabei spielt es nicht einmal eine Rolle, ob der Mieter der Erdgeschosswohnung den Aufzug zwecks Zutritts zu den Gemeinschaftsräumen nutzen kann. Ausschlaggebend ist allein, dass Sie dem Mieter den Mitgebrauch des Aufzugs mitvermietet haben und ihn deshalb auch betriebsbereit halten müssen.
Ihr Mieter kann also den Aufzug jederzeit nutzen - wenn auch nicht, um in seine Wohnung zu gelangen.
Grund genug, um auf den Mieter die jährlich anfallenden Aufzugskosten sowie die Kosten für die Wartung und den Strom umzulegen. So hat es das Landgericht Augsburg entschieden (Urteil v. 21.01.2003, 4 S 3689/02, WM 2003, S. 270).
