Amtsgericht
Das Amtsgericht ist in 1. Instanz zuständig für alle Wohnungsmietsachen (§ 23 Nr. 2 a GVG) und für alle Gewerbemietsachen, deren Streitwert unter 5 000 EUR liegt (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG).
Das Landgericht ist für Ihre Gewerberaum-Streitigkeit zuständig, sofern Sie eine Zahlung einklagen und der Streitwert mindestens 5 000 EUR beträgt.
