Abrechnungszeitraum, Änderung
Wollen Sie den Abrechnungszeitraum ändern, müssen Sie das dem Mieter vorher ankündigen. Außerdem brauchen Sie dazu einen sachlichen Grund, warum Sie plötzlich einen anderen Abrechnungszeitraum wünschen.
Typisches Beispiel: Sie wollen die 2 bisher unterschiedlichen Abrechnungszeiträume für die Heiz- und Betriebskosten vereinheitlichen (LG Berlin, Urteil v. 07.05.2009, 67 S 475/08, GE 2009, S. 780).
Eines ist klar: Sie dürfen den Abrechnungszeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten. Siehe auch unter Rumpfzeitraum
zurück zu: Abrechnungszeitraum
weiter mit: Abschreibungskosten
