Abrechnungszeitraum, Änderung

Wollen Sie den Abrechnungszeitraum ändern, müssen Sie das dem Mieter vorher ankündigen. Außerdem brauchen Sie dazu einen sachlichen Grund, warum Sie plötzlich einen anderen Abrechnungszeitraum wünschen.

Typisches Beispiel: Sie wollen die 2 bisher unterschiedlichen Abrechnungszeiträume für die Heiz- und Betriebskosten vereinheitlichen (LG Berlin, Urteil v. 07.05.2009, 67 S 475/08, GE 2009, S. 780).

Eines ist klar: Sie dürfen den Abrechnungszeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten. Siehe auch unter Rumpfzeitraum

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