Abrechnungszeitraum

Mit dem Abrechnungszeitraum legen Sie fest, von wann bis wann Sie über die Betriebskosten abrechnen. Er darf maximal 12 Monate betragen. Er beginnt meist im Januar und endet im Dezember desselben Jahres (= kalenderjährliche Abrechnung). Es muss aber nicht zwingend ein volles Kalenderjahr sein!

Sie können also getrost die Heiz- oder Betriebskosten von April bis März abrechnen. Sie können auch für die Heizkosten einen anderen Abrechnungszeitraum vereinbaren als für die übrigen Betriebskosten. 2 unterschiedliche Abrechnungszeiträume sind nämlich erlaubt.

Längere Abrechnungszeiträume sind dagegen nicht erlaubt.

Ein kürzerer Abrechnungszeitraum nur, wenn Sie dafür einen wichtigen Anlass vorweisen können. Ein Vermieter- bzw. Eigentümerwechsel zählt dabei allerdings nicht als wichtiger Anlass (LG Berlin, Urteil v. 11.02.2005, 65 S 342/04, GE 2005, S. 433).

Wollen Sie also bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch über die Betriebskosten abrechnen und sind die 12 Monate noch nicht voll, müssen Sie das anders regeln - am besten gleich im Kaufvertrag beim Kaufpreis.

Ansonsten ist es so: Der Mieter hat einen Anspruch auf Abrechnungserteilung gegenüber demjenigen, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit - also nach Ende des Abrechnungszeitraums - Eigentümer ist.

Ein kürzerer Abrechnungszeitraum (= Rumpfzeitraum) ist erlaubt, wenn Sie die 2 unterschiedlichen Abrechnungszeiträu­me für die Heiz- und Betriebskosten vereinheitlichen wollen (LG Berlin, Urteil v. 07.05.2009, 67 S 475/08, GE 2009, S. 780). Dafür dürfen Sie einmalig einen sogenannten Rumpfzeitraum (= ein kürzerer Abrechnungszeitraum als 12 Monate) erstellen.

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