Abrechnungssäumigkeit
Als Wohnungsvermieter müssen Sie innerhalb 1 Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abrechnen.
Versäumen Sie die Frist, hat das bittere Folgen:
-Ihr Wohnungsmieter muss keine Betriebskosten mehr nachzahlen.
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Er kann Sie auf Abrechnungserteilung verklagen und kann das Urteil mittels Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft gegen Sie vollstrecken (BGH, Urteil v. 11.05.2006, I ZB 94/05).
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Er kann bei laufendem Mietverhältnis die laufenden Vorauszahlungen so lange zurückhalten, bis Sie endgültig über den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abgerechnet haben.
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Bei beendetem Mietverhältnis: Der Mieter kann alle Vorauszahlungen für das abzurechnende Jahr zurückfordern (BGH, Urteil v. 09.03.2005, VIII ZR 57/04, GE 2005, S. 543).
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