Abflussprinzip
Wenn Sie Ihre Betriebs- oder Heizkosten dem richtigen Abrechnungsjahr zuordnen wollen, spielt das Abflussprinzip eine wichtige Rolle. Spricht jemand vom Verbrauchsprinzip, meint er genau dasselbe!
Gehen Sie strikt nach dem Abflussprinzip vor, dürfen Sie nur alle innerhalb des Abrechnungszeitraums tatsächlich bezahlten Rechnungen dem Mieter auf die Betriebskosten-Abrechnung setzen. Ganz gleich, ob die Kosten den laufenden, einen abgelaufenen oder einen noch nicht abgelaufenen Abrechnungszeitraum betreffen.
Sie erhalten die Grundsteuerabrechnung für den Zeitraum April 2010 bis März 2011. Sie bezahlen sie im April 2011. Sie rechnen für 2010 über die Betriebskosten ab.
Den Grundsteuerbescheid, den Sie erst 2011 erhalten und bezahlt haben, hat in Ihrer Abrechnung für 2010 nichts zu suchen!
Auch nicht, obwohl darin noch die Kosten für die 9 Monate April 2010 bis Dezember 2010 stecken.
So müssen Sie abrechnen, wenn Sie Ihre Kosten entsprechend dem Leistungsprinzip (auch Zeitabgrenzungsprinzip genannt) umlegen würden.
Was Sie wissen sollten: Geht es nach dem Bundesgerichtshof, müssen Sie Ihre Betriebskosten nicht nach dem sogenannten Leistungsprinzip abrechnen. Auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil v. 20.02.2008, VIII ZR 49/07).
Vermieten Sie eine Eigentumswohnung, sollten Sie im Mietvertrag unbedingt vereinbaren, dass Sie die Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abrechnen dürfen. Schließlich erstellen die meisten Verwalter ihre Jahresabrechnung ebenfalls nach diesem Prinzip.
