Werklohnforderung: Die Schlussrechnung des Bauunternehmers

Um nicht zu viel oder zu früh zu zahlen, muss der Bauherr, wenn er keinen Architekten oder eine andere Person beauftragt hat, überprüfen, ob die Rechnung fällig und insbesondere auch der Höhe nach richtig ist. Wurde die VOB/B vereinbart, ist er verpflichtet, Beanstandungen, die die Prüffähigkeit der Rechnung betreffen, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, um keine Rechte zu verlieren.
Zahlt der Bauherr nicht oder nicht rechtzeitig, kann dies für ihn unangenehme Folgen haben, die von der Verzinsungspflicht bis hin zu einem kostenträchtigen Prozess reichen.
Leistungen wurden vollständig erbracht
Wenn der Vergütungsanspruch nicht nach der VOB/B vereinbart wurde, kann der Auftragnehmer sein Geld grundsätzlich erst dann verlangen, wenn er die an ihn beauftragten Leistungen vollständig, also insbesondere auch frei von wesentlichen Mängeln, erbracht hat und der Bauherr diese auch so akzeptiert (also abgenommen) hat (§ 641 BGB). Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Werklohnforderung auch nicht fällig.
Das BGB spricht nur vom Erfordernis der Abnahme, der Begriff "Rechnung" wird in den Werkvertragsvorschriften nicht erwähnt. Es stellt sich daher die Frage, ob beim BGB-Vertrag neben der Abnahme auch die Erteilung einer gegebenenfalls prüffähigen Rechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns ist. Wegen der Verjährung des Werklohnanspruchs des Unternehmers ist die Beantwortung dieser Frage durchaus bedeutend, denn mit der Fälligkeit der Schlussrechnung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (§ 199 Abs. 1 Ziffer 1 BGB).
Vergütungsanspruch des Unternehmers
Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt die Auffassung, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers bereits mit der Abnahme fällig (im Sinne des Verjährungsrechts) wird. Nur dann, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der Werklohn erst nach Erteilung einer Rechnung fällig wird, solle etwas anderes gelten.
Hat der Auftragnehmer seine Leistungen erbracht, und wurden diese vom Bauherrn abgenommen, dann kann der Auftragnehmer nach Ablauf des dritten Jahres, das auf die Abnahme folgt, seine Werklohnforderung nicht mehr mit Erfolg gegen den Bauherrn geltend machen, wenn dieser sich auf die Einrede der Verjährung beruft.
Fälligkeitszinsen
In der Praxis spielt dieser Meinungsstreit auch dann eine Rolle, wenn die sogenannten Fälligkeitszinsen geltend gemacht werden sollen. In der Regel muss dann, wenn eine Forderung fällig sein soll, der Schuldner die Höhe der Forderung kennen. Diese ist zwar mit der Abnahme bestimmbar, aber eben noch nicht bestimmt. So ist beispielsweise beim Einheitspreisvertrag die Ermittlung der angefallenen Mengen nötig, um die Positionspreise ermitteln zu können.
Lediglich in den Fällen, bei denen zum Zeitpunkt der Abnahme die Werklohnforderung des Unternehmers der Höhe nach bestimmt ist - beispielsweise im Falle eines vereinbarten Pauschalpreises - ist daher vom Erfordernis der Erteilung der Rechnung abzusehen.
Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung
Hat sich der Bauherr ausdrücklich oder konkludent mit seinem Auftragnehmer darauf geeinigt, dass dessen Werklohnanspruch erst mit Erteilung einer Schlussrechnung fällig werden soll, ist selbstverständlich die Rechnungsstellung Fälligkeitsvoraussetzung.
Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht an seine Schlussrechnung gebunden, auch dann nicht, wenn er diese in Kenntnis der für die Berechnung maßgebenden Umstände erteilt hat. Die Grundsätze, die der BGH für die Schlussrechnung des Architekten aufgestellt hat, sind nämlich nicht ohne Weiteres auf die Schlussrechnung des Unternehmers zu übertragen. Dies bedeutet: Einheitspreise, Pauschalpreise und Stundenlohnsätze sind beim BGB-Vertrag grundsätzlich Festpreise. Wobei beim Einheitspreisvertrag hierunter der jeweilige Positionspreis zu verstehen ist und nicht der im Voraus geschätzte Gesamtpreis, also der vorläufige Gesamtangebotspreis.
Keine nachträglichen Korrekturen
Stellt sich also nachträglich heraus, dass die bei Vertragsschluss vorauskalkulierten Mengenansätze unrealistisch waren, scheidet vom Grundsatz her die Möglichkeit aus, nachträglich eine Korrektur der vereinbarten Preise zu verlangen (sofern hierzu wirksam keine anderweitige Regelung vereinbart wurde).
Die Formulierung "vom Grundsatz her" bedeutet aber, dass Ausnahmen nicht ausgeschlossen sind. Anpassungen können demnach dann verlangt werden, wenn ein Festhalten am vereinbarten Preis nicht zumutbar ist. Welche Fälle hierunter fallen, kann an dieser Stelle abschließend nicht dargestellt werden.
Fachkundiger Rat
Hat der Bauherr aber das Gefühl, dass die im Voraus geschätzten und dann tatsächlich abgerechneten Mengen in einem groben Missverhältnis stehen, sollte er sich vor Bezahlung der Schlussrechnung fachkundig beraten lassen.
Mit der Geltendmachung von Verzugszinsen sind ausführende Unternehmer manchmal sehr schnell. Dies besonders dann, wenn sie sich über ihren Auftraggeber, ob berechtigt oder unberechtigt, geärgert haben. Nach § 288 BGB ist bei Verbrauchern, also wenn sie den Bauauftrag privat erteilt haben, eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen, wobei derzeit der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt, sofern nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
Verzugszinsen
Um Verzugszinsen zu schulden, muss sich der Bauherr mit der Zahlung auch tatsächlich in Verzug befinden. Nur weil er eine fällige Rechnung erhalten hat, ist dies noch lange nicht der Fall. Vielmehr setzt dies voraus, dass er nach Erhalt der Rechnung nochmals durch Mahnung zur Zahlung angehalten wurde. Trifft dies nicht zu, können Verzugszinsen auch dann nicht gefordert werden, wenn der Bauherr erst nach längerer Zeit bezahlt hat.
Etwas anderes gilt dann, wenn in der Rechung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Bauherr nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechungszugang auch ohne weitere Mahnung in Verzug kommt. In vielen Rechnungen dürfte dieser Hinweis allerdings nicht enthalten sein.
Fälligkeitszinsen
Vom Verzugszins zu unterscheiden ist der sogenannte Fälligkeitszins. Nach § 641 Abs. 4 BGB hat der Besteller eine in Geld festgesetzte Vergütung, von der Abnahme des Werkes an, zu verzinsen. Ob eine in Geld festgesetzte Vergütung auch angenommen werden kann, obschon bei einem Einheitspreisvertrag nach BGB noch keine Rechnung gestellt wurde, der Auftraggeber noch gar nicht wissen, was genau er bezahlen muss, ist strittig. In der Praxis werden allerdings Fälligkeitszinsen erfahrungsgemäß höchst selten verlangt. Der Zinssatz liegt hierbei im Übrigen aktuell nur bei vier Prozent.


