Betreuer am Bau

Der Baubetreuer erstellt das Neubauobjekt auf dem schon vorhandenen Grundstück im Namen und auf Rechnung des Bauherren. Da ein Baubetreuungsvertrag in der Regel nicht auch das Grundstück betrifft, muss er nicht - im Gegensatz zum Bauträgervertrag - vor einem Notar abgeschlossen werden.
Sofern sich der Bauherr durch einen Baubetreuungsvertrag verpflichtet, von einem Dritten ein Grundstück zu erwerben, oder verpflichtet sich der Baubetreuer, für das Bauvorhaben ein Grundstück zu besorgen, ist eine notarielle Beurkundung notwendig.
Arbeitsweise der Baubetreuung
Der Baubetreuer arbeitet entweder nach eigenen oder von einem Architekten erstellten Plänen. Wenn der Bauherr einen bestimmten Architekten heranziehen will, sollte im Baubetreuungsvertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass der Baubetreuer diesen Architekten beauftragen muss. Zudem übernimmt er auch, je nach Vertragsgestaltung, die Vorbereitung des Bauvorhabens und die Baudurchführung.
Baubetreuer sind keine Handwerker und erbringen keine eigenen Leistungen. Aufgrund einer vom Bauherren erteilten Vollmacht schließt der Baubetreuer in seinem Namen die Verträge mit sämtlichen am Bau beteiligten Handwerkern ab.
Vollmacht für die Baubetreuung
Die vom Bauherren ausgestellte Vollmacht an den Baubetreuer wird Vertragsbestandteil im Baubetreuungsvertrag. Der Bauherr sollte den Baubetreuer ausdrücklich zu allen notwendigen Leistungen berechtigen, welche für die Baudurchführung notwendig sind, wie zum Beispiel die Planung, Vergabe von Aufträgen, Antragsstellung bei den Behörden, Bauleitung etc.
Das allgemeine Vertragsrecht begrenzt die Vollmacht durch den Paragraph 181 BGB, demzufolge es dem Baubetreuer nicht gestattet ist, Verträge mit sich selbst bzw. mit Unternehmen abzuschließen, an denen er beteiligt ist.
Vertragsbeziehung zur Baubetreuung
Somit entsteht eine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und den Handwerkern, welche durch den Baubetreuer organisiert wird. Die Koordinierung und Überwachung der Handwerksarbeiten wird jedoch vom Baubetreuer veranlasst.
Treten bei der Erstellung von Arbeiten Baumängel auf, so haftet der Handwerker - aufgrund der Vertragskonstellation - direkt gegenüber dem Bauherrn. Die Haftung des Baubetreuers bezieht sich im Gegensatz zum Bauträgervertrag nur auf gravierende Mängel, wie zum Beispiel Planungsfehler, sofern er diese Leistungen selbst erbracht hat.
meineimmobilie-Tipp
Statt eines Baubetreuers können Sie auch einen Architekten für die Bauüberwachung beauftragen. Er sorgt dafür, dass der Budgetrahmen beim Bau eingehalten wird und findet vielleicht sogar noch ein paar Einsparmöglichkeiten.


