Energieeinsparung beim Eigenheim
Um den Energieverbrauch von Immobilien transparent zu machen, ist für Neubauten und bei wesentlichen baulichen Veränderungen seit dem 1. Februar 2002 ein Energiebedarfsausweis, auch Energiepass oder Wärmebedarfsausweis genannt, vorgeschrieben.
Energiebedarfsausweis für mehr Vergleichbarkeit bei der Energieeinsparung
Dieser gibt Auskunft, wie viel Heizenergie das Gebäude pro Quadratmeter beheizter Fläche verbrauchen wird, und soll so zu einer größeren Vergleichbarkeit hinsichtlich der Qualität von Immobilien führen.
Der Energiebedarfsausweis gibt an, mit welchem Brennstoffverbrauch für das jeweilige Gebäude gerechnet werden muss. Angestrebt wird das Sieben-Liter-Haus, das rechnerisch nur noch sieben Liter Heizöl oder Kubikmeter Gas pro Quadratmeter und Jahr verbraucht.
Energieeinsparung durch bauliche Veränderung
Momentan sind noch etwa zehn Liter Heizöl oder Kubikmeter Gas pro Quadratmeter und Jahr üblich. Die vorgeschriebenen baulichen Veränderungen zum Zweck der Energieeinsparung sind nach Auffassung des Gesetzgebers wirtschaftlich vertretbar, da die zusätzlichen Kosten sich durch die Energieeinsparung während der Nutzungsdauer der Gebäude amortisieren.
Für die Berechnung der benötigten Daten sind Architekt und Bauherr verantwortlich. Das Dokument wird zusammen mit dem Bauantrag eingereicht, um zu belegen, dass die Anforderungen der EnEV eingehalten werden.
Maßnahmen zur Energieeinsparung
Der Bauherr hat dabei nach der EnEV die Wahl, welche Maßnahme zur Energieeinsparung er schwerpunktmäßig umsetzt. So kann er beispielsweise eine moderne Gas-Brennwertheizung mit einer Dämmung nach der alten Wärmeschutzverordnung kombinieren, wenn die durch die EnEV geforderten Werte erreicht werden.
Entscheidend ist der sogenannte Transimmissionswärmeverlust, welcher der EnEV zu entnehmen ist.
Regelung der EnEV für Altbauten
Auch in bereits bestehenden Gebäuden sollen Energiesparmöglichkeiten besser als bisher ausgeschöpft werden. Bei Modernisierungsmaßnahmen werden den Eigentümern also Nachrüstungen zur Auflage gemacht.
Die finanziellen Belastungen durch die vorgeschriebenen Maßnahmen sollen sich durch niedrigeren Energieverbrauch in der Regel nach spätestens 25 Jahren amortisieren.
Alte Anlagen zum Zweck der Energieeinsparung austauschen
Bis zum 31. Dezember 2006 waren Heizkessel auszutauschen, die vor dem 1. Oktober 1978 installiert wurden. Wurde der Brenner der Anlage nach dem 1. November 1996 erneuert, kann mit dem Austausch der Anlage bis Ende 2008 gewartet werden.
Außerdem waren bis zum 31. Dezember 2006 Wärme- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen zu dämmen.
U-Wert
Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken von beheizten Räumen sollten bis zum 31. Dezember 2006 so gedämmt werden, dass der U-Wert 0,3 nicht überschritten wird.
Dieser Wert gibt an, welche Wärmemenge (in kWh) durch eine Bauteilfläche von 100 Quadratmetern in einer Stunde entweicht, wenn zwischen dem Innenraum und dem Außenraum ein Temperaturunterschied von 10 °C besteht. Je kleiner der U-Wert, desto besser.
Die Außenwände von Fertighäusern der neuesten Generation schneiden hier sehr gut ab. In Holzfachwerk- oder Holzständerbauweise kommen sie beispielsweise bei einer Dicke von nur 25 bis 27 cm auf einen U-Wert von 0,17. Eine herkömmliche 36,5 cm dicke Massivwand aus Ziegelmauerwerk erreicht den gleichen U-Wert nur mit zusätzlicher 13 cm dicker Dämmung.
Dämmung von Geschossdecken
Bei einem herkömmlichen Dach ist in der Regel eine Zwischensparrendämmung von 12 bis 16 cm erforderlich, um einen U-Wert von 0,3 zu erreichen. Insbesondere im Kellerbereich, in dem aufgrund der niedrigen Umgebungstemperatur der Wärmeverlust besonders hoch ist, kann eine gute Dämmung der Heizungs- und Warmwasserleitungen, der zugehörigen Armaturen und Pumpen sowie des Warmwasserspeichers sinnvoll und effektiv sein.
In beheizten Bereichen des Gebäudes ist das jedoch nicht erforderlich, da Wärmeverluste als Wärmequelle und Ergänzung der sonstigen Beheizung genutzt werden können.
Ausnahmeregelung bei der Energieeinsparung
Von der Befristung bis zum 31. Dezember 2006 ausgenommen sind Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden.
Diese Ausnahmeregelung soll gerade älteren Hauseigentümern entgegenkommen, die keine Modernisierungsmaßnahmen organisieren und finanzieren können. Bei Besitzerwechsel müssen diese Anforderungen jedoch innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden.
Austausch alter Heizkessel
76 Prozent der Energie wird bei Gebäuden für die Beheizung der Räume verwendet. Heizungsanlagen, die über 20 Jahre alt sind, benötigen in einem kalten Winter etwa 30 Prozent mehr Brennstoff als moderne Heizungsanlagen.
Deshalb mussten laut EnEV Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb genommen werden. Eine moderne Heizung kann enorme Kosten sparen. Der Austausch einer alten Anlage macht sich deshalb schon nach wenigen Jahren bezahlt.
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