Dienstag, 10.04.2012 | Autor: heihec

Steuerbonus für Gartenarbeiten

Worum geht´s
  • Kosten für Gartenarbeit steuerlich gelten machen
  • Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
  • Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Stichworte zu diesem Thema

Mit den ersten Sonnenstrahlen blühen die Blumen und die Bäume treiben Blätter aus: Zeit, den Garten für den Frühling auf Vordermann zu bringen.  Immobilieneigentümer, die dabei fremde Hilfe in Anspruch nehmen, können einen Teil der anfallenden Kosten steuerlich geltend machen.

Nach einem langen Winter ist es für Immobilieneigentümer an der Zeit, den Garten  wieder in Schuss zu bringen. Wer dabei fremde Hilfe in Anspruch nimmt, kann einen Teil der anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland in einer aktuellen Pressemitteilung hin.

Den Fiskus an den Garten-Kosten beteiligen

 
Grundsätzlich bietet das Steuerrecht Immobilienbesitzern zwei Möglichkeiten, den Fiskus an den Kosten für Gartenarbeiten zu beteiligen: zum einen den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zum anderen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich um solche Arbeiten, die normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden, wie beispielsweise Heckenschneiden, Beetpflege oder regelmäßiges Rasenmähen. Aufwendungen hierfür können in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000 Euro) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.

Sind im Laufe des Winters beispielsweise einige Gehwegplatten abgesackt, so ist der Arbeitsaufwand meist etwas größer. Für diese Fälle gibt es zusätzlich einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Eigentümer, die an ihrem selbstgenutzten Haus oder der selbstgenutzten Eigentumswohnung Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen, können den Staat jährlich mit bis zu 1.200 Euro (20 Prozent von bis zu 6.000 Euro) an den Arbeitskosten beteiligen. Auch bei einer Neugestaltung des Gartens kann der Steuerbonus in Anspruch genommen werden. Alle Materialkosten sind allerdings nicht abzugsfähig.

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 meineimmobilie.de-Tipp

Gartengeräte sind nicht auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten-Abrechnung umlegbar (AG Laufen, Urteil v. 05.07.2005, 3 C 1176/04, WM 2005, S. 605). Denn zu den Betriebskosten zählen nur laufende Kosten. Gartengeräte müssen aber nicht ständig neu angeschafft werden, sondern haben erfahrungsgemäß eine Lebensdauer von etlichen Jahren. Teilweise halten sie sogar 10 Jahre lang.