Solarstromerzeugung: Steuerregelungen beachten

Sobald ein privater Hauseigentümer seine Solaranlage auf dem Dach nicht nur für den eigenen Strombedarf betreibt, sondern auch selbst produzierten Strom ins öffentliche Netz einspeist und dafür Geld bekommt, gilt er steuerrechtlich als Unternehmer. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland in einer Pressemitteilung hin. Demnach müsse die gewerbliche Tätigkeit der Stromerzeugung beim Finanzamt gemeldet werden.
Einkommensteuerpflicht beachten
Aus der Einordnung als Unternehmer ergeben sich für den Hausbesitzer bestimmte steuerrechtliche Regelungen: Nach Angaben von Haus & Grund sind die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz einkommensteuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung entsprechend angegeben werden. Ausgaben, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen, können als Werbungskosten abgezogen werden. Liegt der Gewinn jährlich bei weniger als 50.000 Euro, kann eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt werden.
Umsatzsteuer oder Kleinunternehmerregelung
Außerdem sind die Einnahmen aus der Stromeinspeisung in das öffentliche Netz grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig - außer der private Betreiber fällt unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall unterliegen Umsätze nicht der Umsatzsteuer, wenn der Umsatz bei neu in Betrieb genommenen Anlagen jährlich 17.500 Euro nicht übersteigt. Die meisten privaten Photovoltaikanlagen dürften diese Umsätze laut Haus & Grund nicht erwirtschaften, so dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall muss dies beim Finanzamt beantragt werden. Der Hausbesitzer muss auch den Netzbetreiber darüber informieren, dass er Kleinunternehmer ist, damit dieser ihm nur Nettobeträge auszahlt.
Falls Sie eine Solaranlage installieren möchten oder bereits betreiben, sollten Sie Ihren Steuerberater darauf hinweisen.
