Mittwoch, 18.06.2008 | Autor: heihec, Foto: Pitopia

Bei Einbruch haftet manchmal auch der Vermieter

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Der Einbruchsschutz für Wohnungen wird immer wichtiger, er ist aber auch teuer. Kommt es zum Einbruch, muss auch der Vermieter womöglich zahlen.

Topstory: Alle zwei Minuten wird in Deutschland eingebrochen. Deshalb ist ein guter Einbruchschutz von Vorteil. Für die Sicherheit in einer Mietwohnung ist dabei überwiegend der Mieter verantwortlich - aber auch der Vermieter haftet.

Rein rechtlich gehen die Pflichten des Vermieters in der Regel nicht über verschließbare Eingangstüren und Wohnungstüren hinaus. Doch mittlerweile wird die Sicherheit zum Vermietungsargument und so gehören Einbruch hemmende Eingangstüren und geprüfte Türschlösser in vielen Wohnanlagen schon zum Standard.

Prinzipiell gilt: Der sicherungstechnische Zustand, der bei Besichtigung und Vertragsschluss mit dem Mieter vorhanden war, gilt als "vertragsgemäßer Zustand". So darf der Mieter nur dann Nachbesserung verlangen, wenn sich die vorhandenen Einrichtungen nach Einzug als mangelhaft erweisen.

Kosten für Einbruchschutz

Als mangelhaft gilt die Einrichtung, wenn es bereits mehrfach zu Einbruchsversuchen in eine Wohnung gekommen ist oder sich während des Mietverhältnisses die Sicherheitslage in der näheren Umgebung des Hauses spürbar verschlechtert hat.

Der Vermieter muss dann auf seine Kosten besondere Sicherungsmaßnahmen vornehmen. Nach dem Miethöhegesetz § 3 darf der Vermieter dann elf Prozent der auf die Wohnung entfallenden Baukosten jährlich der Miete zuschlagen.

Einwilligung des Vermieters bei Einbruchsicherung

Bei nachträglichem Einbau von Einbruchschutz auf Kosten des Mieters wird in vielen Fällen die Einwilligung des Vermieters benötigt. Den Einbau von Sicherheitstechnik kann der Eigentümer dem Mieter allerdings in der Regel nicht verbieten.

So können Veränderungen innerhalb der Wohnung, die nicht die Bausubstanz angreifen oder kleine Eingriffe in die Bausubstanz im Inneren der Wohnung ohne Einwilligung des Vermieters durchgeführt werden, so der Mieterverein Hamburg. Berührt der Mieter allerdings die Gebäudesubstanz oder plant er größere Eingriffe im Inneren der Wohnung, benötigt er die Einwilligung des Vermieters.

Bei jeglichen Veränderungen, die der Mieter vornimmt, hat der Vermieter das Recht auf die Wiederherstellung der Wohnung in den ursprünglichen Zustand beim Auszug. So muss bei Auszug die komplette Sicherheitstechnik wieder entfernt werden, wenn nicht eine anderslautende schriftliche Abmachung getroffen worden ist.

Einbruchschutz während des Urlaubs

Verreist der Mieter, bleibt bei ihm allein die Verantwortung für den Einbruchschutz. Er hat vor Abreise darauf zu achten, dass Fenster geschlossen und Türen verriegelt sind. Kommt es trotzdem zu einem Einbruch, muss der Vermieter die Kosten für die Reparaturen an Fenster und Tür tragen. Handelt der Mieter allerdings fahrlässig und vergisst, Fenster und Türen zu schließen, muss er allein den entstandenen Schaden an der Wohnung ersetzen, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (7 U 64/69).

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In der Regel haben beide Seiten ein Interesse an einer besseren Sicherheitsausstattung der Wohnung. Achten Sie als Vermieter darauf, dass die Maßnahmen von einem Fachmann durchgeführt werden, gerade hochwertige Vorrichtungen sind bei fehlerhafter Installation wirkungslos.